Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Auftragnehmer im Sinne dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachstehend „AVL“) ist die DYNEXA GmbH & Co. KG (nachstehend auch „wir“ und/oder „uns“) und Auftraggeber (nachstehend auch „Besteller“, „Kunde“ oder „Käufer“).

1.2 Die nachfolgenden AVL sind Bestandteil des Vertrages zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber, soweit keine abweichenden Individualvereinbarungen getroffen wurden. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen von Waren (nachstehend auch „Sache“, „Kaufsache“ oder „Liefergegenstand“) und für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

1.3 Alle Vereinbarungen, Zusagen und Nebenabreden des Verkaufspersonals des Auftragnehmers haben nur dann Gültigkeit, wenn sie von der Geschäftsleitung des Auftragnehmers oder deren Bevollmächtigten unverzüglich nach der mündlichen Absprache schriftlich bestätigt werden.

1.4 Entgegenstehende allgemeine Geschäfts– oder Einkaufsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer widersprochen wurde.

1.5 Diese AVL gelten nur, wenn der Auftraggeber Kaufmann oder Unternehmer, eine juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Verträge sind schriftlich abzuschließen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder in Bezug genommen ist, haben wir dem Käufer keine Zusagen gemacht.

3. Preise

3.1 Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk (ExWorks) zzgl. Mehrwertsteuer. Verpackungs- und Transportkosten sind nicht Bestandteil unserer Preise. Rabatte und Skonti müssen für jeden Einzelauftrag gesondert vereinbart werden und gelten nur bei fristgemäßer Zahlung.

3.2 Sollen auf Wunsch des Auftraggebers die Leistungen durch den Auftragnehmer später als vereinbart erbracht werden, kann dies nur gegen Erstattung der Kosten eventueller Zwischenlagerung erfolgen, wobei die Zahlungen für die Leistungen zu den ursprünglich vereinbarten Zeitpunkten zu erfolgen haben.

3.3 Bei einer Änderung der Materialbeschaffungskosten, der Lohn- und Lohnnebenkosten sowie der Energiekosten sind wir befugt, diese bei unserer Preisfindung zu berücksichtigen, sofern die Änderungen nach Vertragsschluss eingetreten sind und zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung der bestellten Waren ein Zeitraum von mindestens 6 Wochen liegt.

4. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

4.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug spesenfrei zu bezahlen.

4.2 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Ferner entfallen bei Verzug alle bewilligten Rabatte, Skonti, Umsatz-, Fracht- und sonstigen Vergünstigungen. § 321 BGB findet Anwendung.

4.3 Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet.

4.4 Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

5. Lieferumfang, Lieferzeiten und Lieferverzug

5.1 Der Lieferumfang bestimmt sich nach dem Inhalt unserer schriftlichen Bestätigung. Abbildungen des Liefergegenstandes in Angeboten und Prospekten stellen nur annähernde Leistungsbeschreibungen dar und sind weder eine Zusicherung noch eine Garantie und stellen auch keine Beschaffenheit der Sache dar. Abweichungen begründen keinen Mangel. Gleiches gilt für die Bezugnahme auf Normen, etwaige besondere technische Angaben oder technische Regeln, Beschreibungen oder Ähnliches. Auch dies sind rein informative, beschreibende Angaben, keinesfalls aber sachmangelbegründende Eigenschaften der Sache. Zusicherungen oder Garantien für die Eigenschaften der Waren bestehen nur dann, wenn wir dies ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.

5.2 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung an uns bleibt für die Einhaltung unserer Liefer- und Leistungspflichten stets vorbehalten.

5.3 Lieferzeiten sind freibleibend. Fixgeschäfte müssen von uns ausdrücklich schriftlich als solche bestätigt werden. Unsere Lieferfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, vorausgesetzt, dass sämtliche klärungsbedürftige Punkte der Auftragsdurchführung zwischen dem Besteller und uns geklärt sowie alle etwaigen sonstigen Voraussetzungen gegeben sind, die durch unseren Kunden zu erfüllen sind. Anderenfalls beginnt die Lieferfrist erst nach Erfüllung der vorgenannten Bedingungen. Gleiches gilt für die Vereinbarung von Lieferterminen. Wir behalten uns für den Fall der Vereinbarung von Lieferzeiten ausdrücklich eine Lieferung vor Ablauf der vereinbarten Zeit vor. Bei der Angabe eines bestimmten Liefertages ist damit der Tag der Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Tag der tatsächlichen Absendung der Ware an den Besteller gemeint.

5.4 Im Falle höherer Gewalt oder bei Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse, die wir trotz Beachtung der nach den Gesamtumständen des Einzelfalles erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnten (auch wenn sie beim Vorlieferanten eingetreten sind), z. B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Ausschuss bei einem wichtigen Arbeitsstück, behördliche Anordnungen usw. verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen, unseren betrieblichen Erfordernissen gerecht werdenden Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate oder wird uns die Lieferung oder Leistung ohne eigenes Verschulden unmöglich, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
Für den Fall der Nichterteilung erforderlicher behördlicher Ein- oder Ausfuhrgenehmigungen oder der Unmöglichkeit der Durchführung des Vertrags infolge behördlicher Ein- oder Ausfuhrverbote, die wir allesamt nicht zu vertreten haben, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag auch dann berechtigt, wenn wir die Beantragung der Import- oder Exportgenehmigung übernommen haben. Dem Besteller stehen in diesen Fällen keinerlei Ansprüche gegen uns zu.

5.5 Geraten wir ausnahmsweise in Lieferverzug, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag erst berechtigt, wenn er uns zuvor erfolglos schriftlich eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt hat. Schadensersatzansprüche – gleich aus welchem Grund – wegen verspäteter Lieferung oder Nichterfüllung bestehen ausschließlich nach Maßgabe der in Ziffer 6 enthaltenen Regelungen.

5.6 Der Eintritt unseres Lieferverzugs erfordert in jedem Fall eine schriftliche Mahnung des Bestellers. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

6. Versand

6.1 Die Wahl des Transportmittels und –weges bleibt uns überlassen. Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers. Die Gefahr geht in den Fällen, dass sich der Versand dadurch verzögert, dass wir von unserem Zurückbehaltungsrecht aufgrund von Zahlungsverzug des Bestellers Gebrauch machen, spätestens ab Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Gleiches gilt für die Fälle, dass ein sonstiger, vom Besteller zu vertretender Grund vorliegt, der die Lieferung verzögert.

6.2 Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt, wenn die Lieferung der restlichen Waren sichergestellt ist.

6.3 Versandfertige Ware sowie zur Auslieferung fällige Ware ist vom Besteller sofort abzurufen. Erfolgt der Abruf nicht unverzüglich, sind wir befugt, die Ware nach eigener Wahl zu versenden oder auf Kosten des Bestellers einzulagern. Bei Verkauf auf Abruf lagern wir die Ware ein, wenn der Besteller diese nicht innerhalb von 6 Monaten spezifiziert und sodann abruft. Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine davon abweichende Vereinbarung nicht getroffen worden ist. Wir sind befugt, die Ware auch für den Fall auf Kosten des Auftragnehmers einzulagern, dass der Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann.

6.4 Bei verspäteter Abnahme oder verspätetem Abruf durch den Besteller oder einer Versandverzögerung aufgrund von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, können wir nach Nachfristsetzung von 14 Tagen entweder den Kaufpreis sofort verlangen, von dem Vertrag zurücktreten, die Erfüllung verweigern sowie Schadensersatz verlangen.

7. Mängelrechte

7.1 Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Leistungen ist der Zeitpunkt der Lieferung. Die gelieferten Leistungen sind nach Empfang nach Maßgabe Ziffer 7.2 der AVB zu untersuchen.

7.2 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware gewissenhaft auf Mängel zu untersuchen und offensichtliche bzw. erkannte Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung schriftlich bei uns zu rügen. Mängel, die erst später erkennbar werden, müssen bei uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach dem Erkennen schriftlich gerügt werden. Bei Fehlen einer Mängelrüge gilt die Ware als genehmigt.

7.3 Die Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers setzt voraus, dass die gelieferten Leistungen von einer anerkannten und autorisierten Fachfirma – unter Berücksichtigung der einschlägigen Normen und anerkannten Regeln der Technik – einwandfrei montiert und unter genauer Beachtung der Vorgaben/Anweisungen des Auftragnehmers (technische Dokumentationen etc.) verwendet werden. Die Gewährleistungsverpflichtung erlischt, wenn der aufgetretene Mangel in ursächlichen Zusammenhang mit der unsachgemäßen Veränderung, Verarbeitung oder sonstigen Behandlung steht. Für Schäden in Folge gebrauchsbedingter Abnutzung, natürlichem Verschleiß unterliegender Teile, übermäßiger Beanspruchung, mangelhafter Wartung, gewaltsamer Beschädigung, Nichtbeachtung der technischen Dokumentation des Auftragnehmers, unrichtiger Benutzung bzw. falscher Bedienung und / oder ungeeigneter Betriebsmittel ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen

7.4 Für den Fall, dass die von uns gelieferten Waren nach den Vorgaben des Bestellers, insbesondere durch Zeichnungen oder sonstige Konstruktionsvorgaben, gefertigt werden, gelten diese Vorgaben als vertraglich vereinbarte Sollbeschaffenheit der Waren; die Waren sind daher frei von Mängeln, wenn sie gemäß den Vorgaben des Bestellers hergestellt wurden. In diesen Fällen ist bei Werkverträgen die Funktionalität der Waren durch den Auftragnehmer nicht geschuldet.

7.5 Eine unerhebliche Abweichung der gelieferten Ware von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit begründet keine Mängelansprüche des Bestellers. Eine Gewähr für abnutzungsbedingten Verschleiß, Mängel aufgrund ungeeigneter oder unsachgemäßer Bedienung, Behandlung, Lagerung oder Verwendung oder aufgrund der Nichtbeachtung der Benutzungs- und Verwendungshinweise wird nicht übernommen. Der Besteller hat das Risiko der Eignung für den vorgesehenen Verwendungszweck zu tragen. Der Einsatz der von uns gelieferten Produkte durch den Besteller erfolgt eigenverantwortlich.

7.6 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so haben wir nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung). Die Nacherfüllung kann von der Zahlung des Kaufpreises abhängig gemacht werden. Dem Besteller steht ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich eines im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teils des Kaufpreises zu; angemessen sind in der Regel die für die Beseitigung des Mangels voraussichtlich erforderlichen Kosten. Die beanstandete Ware ist uns vom Besteller zu Prüfungszwecken zu überlassen. Im Falle der Ersatzlieferung ist die mangelhafte Sache an uns herauszugeben. Die Verweigerung der Nacherfüllung nach den gesetzlichen Voraussetzungen bleibt im Übrigen bestehen.

7.7 Wir tragen nur die angemessenen Aufwendungen der Nacherfüllung, maximal bis zur Höhe des Kaufpreises. Aufwendungen der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als den Geschäftssitz des Bestellers verbracht wird, trägt der Besteller. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den Einbau einer mangelfreien Sache, wenn wir ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet waren. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Aus- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich das Mangelbeseitigungsverlangen des Bestellers als unberechtigt heraus, sind wir berechtigt, die hieraus entstandenen Kosten vom Besteller ersetzt zu verlangen, wenn dieser die fehlende Mangelhaftigkeit erkannt oder fahrlässig nicht erkannt hat.

7.8 Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage oder verzögert sich diese über eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist von mindestens 2 Wochen hinaus oder schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehl oder ist sie uns unzumutbar, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises vorzunehmen. Für Schadensersatzansprüche gilt Ziffer 8.1 dieser AVL.

7.9 Soweit der Besteller Mängelansprüche gegen uns aufgrund von öffentlichen Äußerungen unsererseits, unserer Lieferanten oder seiner Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften geltend macht (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB), trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass diese Äußerung kausal für seinen Kaufentschluss war. Für Äußerungen und Werbeaussagen Dritter wird nicht gehaftet.

7.10 Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder eine für die Nacherfüllung vom Besteller zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder ist eine Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich, ist der Besteller berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern; das Rücktrittsrecht ist bei unerheblichen Mängeln ausgeschlossen. Die Nacherfüllung gilt als fehlgeschlagen, wenn der Mangel nach zweimaligem Nacherfüllungsversuch durch Nacherfüllung und/oder Ersatzlieferung nicht behoben wurde. Ansprüche des Bestellers auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe der Ziffer 8. dieser AVL und sind im Übrigen ausgeschlossen.

7.11 Das Recht, Ansprüche aus Mängel geltend zu machen, steht nur dem Auftraggeber zu und ist nicht abtretbar.

8. Schadensersatz, Rücktritt, Verjährung, Leistungsverweigerung

8.1 Ansprüche des Auftraggebers gegen uns und gegen unsere Erfüllungsgehilfen auf Schadensersatz sind ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) sowie die Haftung für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir oder unsere Erfüllungsgehilfen nur auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden, wenn dieser einfach fahrlässig verursacht wurde, es sei denn, es handelt sich um Schadensersatzansprüche aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei einem Mangel, soweit wir oder unsere Erfüllungsgehilfen den Mangel arglistig verschwiegen oder wir eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzt. Eine etwaige Haftung nach den Regelungen der §§ 478 ff. BGB bleibt davon unberührt.

8.2 Wir übernehmen keine Haftung für Ansprüche oder Schäden, die durch einen Fehler in den Vorgaben des Bestellers, insbesondere in Zeichnungen oder sonstigen Konstruktionsvorgaben, verursacht wurden. Sollten wir für einen Schaden, der durch einen solchen Fehler in den Vorgaben des Bestellers verursacht wurde, von einem Dritten in Anspruch genommen werden, stellt der Besteller uns von jeglichen diesbezüglichen Ansprüchen frei.

8.3 Die in Ziffer 8.1 genannten Haftungsausschlüsse und Ausnahmen bzw. Begrenzungen gelten auch für den Fall des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen sowie im Falle des Aufwendungsersatzes mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes nach §§ 439 Abs. 2 und 635 Abs. 2 BGB sowie für etwaige andere Haftungsbegrenzungen, die in dieser AVL enthalten sind. Die Haftungsausschlüsse bezüglich unserer Haftung entfalten auch Gültigkeit für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8.4 Der Besteller ist bei einer nicht in einer mangelhaften Leistung bestehenden Pflichtverletzung unsererseits nur bei einem Verschulden durch uns berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

8.5 Die Verjährungsfrist für gegen uns gerichtete Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln, die nicht auf einem uns zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen, beträgt in Abweichung von der allgemeinen Regelung in § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB 1 Jahr; durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird der Ablauf der Verjährungsfrist nicht gehemmt. Unberührt bleiben auch gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Absatz 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist (§ 438 Absatz 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).

8.6 Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Bestellers ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis alle Forderungen erfüllt sind, die uns gegen den Besteller jetzt oder zukünftig zustehen, und zwar einschließlich Saldoforderungen aus Kontokorrent. . Bei Zahlung durch Scheck besteht unser Eigentumsvorbehalt solange, bis der Betrag uns gutgeschrieben ist und der Besteller sämtliche Nebenkosten bezahlt hat.

9.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.

9.3 Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Ware beschädigt, abhandengekommen, gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Geltendmachung unseres Eigentums zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

9.4 Der Besteller ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Nimmt der Besteller die Kaufpreisforderung in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Kunden auf, tritt er auch die sich hieraus ergebende Saldoforderung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so haben wir Anspruch auf Einsicht in alle Rechnungen und sonstige Unterlagen und auf Erteilung aller sachdienlichen Auskünfte, die uns die unmittelbare Einziehung der abgetretenen Forderungen ermöglichen.

9.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungs-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware.

9.6 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware (Rechnungs-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die Verbindung der Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen.

9.7 Der Besteller tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegenüber einem Dritten erwachsen.

9.8 Wir verpflichten uns auf Anforderung, die nach den vorstehenden Bestimmungen uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

10. Urheberrechte, sonstige Unterlagen und Zeichnungen

10.1 Zeichnungen, Entwürfe und sonstige Unterlagen, die wir dem Besteller bei Vertragsanbahnung oder -durchführung überlassen, sind unser geistiges Eigentum und dürfen ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung weder Dritten zugänglich gemacht noch vervielfältigt noch für einen anderen als den vereinbarten Zweck benutzt werden.
Wir sind berechtigt, die unentgeltliche Herausgabe vorgenannter Unterlagen – einschließlich etwaiger Vervielfältigungsstücke – zu verlangen, wenn der Besteller diese Unterlagen nicht mehr benötigt oder wenn uns eine missbräuchliche Verwendung dieser Unterlagen bekannt wird. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers daran ist ausgeschlossen. 10.2 Der Besteller übernimmt die verschuldensabhängige Haftung dafür, dass durch die Verwendung von ihm überlassenen Zeichnungen, Mustern und Modellen durch uns Rechte Dritter nicht verletzt werden. Untersagen uns Dritte unter Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und Lieferung derartiger Gegenstände, sind wir – ohne Pflicht zur Prüfung der Rechtslage – berechtigt, insoweit jede weitere Tätigkeit einzustellen und Schadensersatz vom Besteller nach den Bestimmungen dieser AVL zu verlangen. Der Besteller hat uns außerdem von allen Nachteilen, insbesondere von Schadensersatzansprüchen Dritter, die uns dadurch treffen, freizustellen.

11. Arbeitsschutz

Wir sind nicht dafür verantwortlich, dass die Maschinen, in die unsere Waren eingebaut werden, bzw. die Gegenstände, die auf Waren von uns angebracht werden, hinreichend arbeitssicher sind, insbesondere den Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit entsprechen. Dem Besteller obliegt die alleinige Verantwortung und Verpflichtung, durch die Einrichtung geeigneter Schutzmaßnahmen die Arbeitssicherheit der von ihm vertriebenen Maschinen und Vorrichtungen herzustellen. Sollten wir für einen Schaden, der durch eine mangelnde Arbeitssicherheit der vom Besteller vertriebenen Maschinen und Vorrichtungen verursacht wurde, von einem Dritten in Anspruch genommen werden, stellt der Besteller uns von jeglichen diesbezüglichen Ansprüchen frei.

12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht

12.1 Erfüllungsort für beide Vertragsparteien ist Herford. Sofern der Auftraggeber Kaufmann i.S. des Handelsgesetzbuches (HGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz in Herford.

12.2 Für diese AVL und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

13. Schutz- und Urheberrechte

13.1 Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter (im Folgenden „Schutzrechte“) ergeben, haftet der Auftragnehmer nicht, wenn das Schutzrecht im Eigentum des Auftraggebers oder eines mit dem Auftraggeber i.S. der §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmen steht oder stand.

13.2 Für Ansprüche, die sich aus der Verletzung von Schutzrechten ergeben, haftet der Auftragnehmer nur, wenn mindestens ein Schutzrecht aus der Schutzrechtsfamilie vom europäischen Patentamt veröffentlicht ist. Dies gilt nicht bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen oder bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen.

13.3 Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich von bekanntwerdenden (angeblichen) Schutzrechtsverletzungen oder diesbezüglichen Risiken zu unterrichten und dem Auftragnehmer auf Verlangen – soweit möglich – die Führung von Rechtsstreitigkeiten (auch außergerichtlich) zu überlassen.

13.4 Der Auftragnehmer ist nach eigener Wahl berechtigt, für den ein Schutzrecht verletzenden Liefergegenstand ein Nutzungsrecht zu erwerben oder es so zu modifizieren, dass es das Schutzrecht nicht verletzt oder durch einen das Schutzrecht nicht mehr verletzenden gleichartigen Liefergegenstand zu ersetzen. Ist dem Auftragnehmer dies nicht zu angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist möglich, stehen dem Auftraggeber – sofern er dem Auftragnehmer die Durchführung einer Modifizierung ermöglicht hat – die gesetzlichen Rücktrittsrechte zu. Die Rücktrittsansprüche des Auftraggebers gegenüber dem Auftragnehmer bestehen nur insoweit, als der Auftraggeber mit seinem Kunden keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen, z.B. Kulanzregelungen, getroffen hat.

13.5 Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat oder er den Auftragnehmer nicht in angemessenem Umfang bei der Abwehr von Ansprüchen Dritter unterstützt.

13.6 Ansprüche des Auftraggebers sind ferner ausgeschlossen, wenn die Liefergegenstände gemäß der Spezifikation oder den Anweisungen des Auftraggebers gefertigt werden oder die (angebliche) Verletzung des Schutzrechts aus der Nutzung im Zusammenwirken mit einem anderen, nicht vom Auftragnehmer stammenden Gegenstand erfolgt oder der Liefergegenstand in einer Weise benutzt wird, die der Auftragnehmer nicht voraussehen konnte.

13.7 Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

14. Vertraulichkeit

Alle vom Auftragnehmer stammenden geschäftlichen oder technischen Informationen sind, soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind oder vom Auftragnehmer zur Weiterveräußerung durch den Auftraggeber bestimmt wurden, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Unternehmen des Auftraggebers nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben ausschließlich Eigentum des Auftragnehmers. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Auftragnehmers dürfen solche Informationen nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung des Auftragnehmers sind alle vom Auftragnehmer stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an den Auftragnehmer zurückzugeben oder zu vernichten.

15. Datenschutz

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten über den Auftraggeber unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben zu verarbeiten oder zu speichern, soweit dies für den Vertragszweck oder zur Wahrung der berechtigten Interessen des Auftragnehmers erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass ein überwiegendes, schutzwürdiges Interesse des Auftraggebers dieses verbietet.

 16. Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Regelungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder in der Zukunft werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt.

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