1. Angebot und Vertragsschluss
1.1 Für unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich diese Verkaufsbedingungen.
Entgegenstehenden Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen. Diese werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns widersprechen.
1.2 Verträge sind schriftlich abzuschließen. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Soweit in diesem Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt oder in Bezug genommen ist, haben wir dem Käufer keine Zusagen gemacht.
1.3 Für alle Rechtsbeziehungen mit dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN Kaufrechtes ist ausgeschlossen.
2. Preise
Unsere Preise verstehen sich in Euro ab Werk ausschließlich Verpackung und Transport, zzgl. Mehrwertsteuer. Rabatte müssen für jeden Einzelauftrag gesondert vereinbart werden und gelten nur bei fristgemäßer Zahlung.
3. Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht:
3.1 Unsere Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug spesenfrei zu bezahlen.
3.2 Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu berechnen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Ferner entfallen bei Verzug alle bewilligten Rabatte, Skonti, Umsatz-, Fracht- und sonstigen Vergünstigungen. § 321 BGB findet Anwendung.
3.3 Zur Annahme von Wechseln sind wir nicht verpflichtet. Wechsel und Schecks gelten erst bei rückgriffsloser Einlösung als Zahlung. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers. Bei auf andere Orte als Herford gezogene Wechsel und Schecks haften wir nicht für rechtzeitige Protestierung.
3.4 Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist er nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
4. Lieferzeiten und Lieferverzug
4.1 Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung ist stets vorbehalten.
4.2 Lieferzeiten sind freibleibend. Fixgeschäfte müssen ausdrücklich als solche von uns gegen bestätigt werden.
4.3 Im Falle höherer Gewalt oder bei Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse, die wir trotz Beachtung der nach den Verhältnissen des Einzelfalles erforderlichen Sorgfalt nicht abwenden konnten (auch wenn sie beim Vorlieferanten eingetreten sind), z. B. Streik, Aussperrung, Betriebsstörungen, nachträglich eingetretene Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Ausschuss bei einem wichtigen Arbeitsstück, behördliche Anordnungen usw. verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen, unseren betrieblichen Erfordernissen gerecht werdenden Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als 2 Monate oder wird uns die Lieferung oder Leistung ohne eigenes Verschulden unmöglich, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
4.4 Geraten wir ausnahmsweise in Lieferverzug, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag erst berechtigt, wenn er uns zuvor erfolglos eine angemessene Nachfrist von mindestens 2 Wochen gesetzt hat.
5. Versand
5.1 Der Versand erfolgt auf Kosten und Gefahr des Bestellers.
5.2 Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Dies ist der Fall, wenn die Lieferung der restlichen Waren sicher gestellt ist.
6. Mängelrechte
6.1 Der Besteller ist verpflichtet, die gelieferte Ware gewissenhaft auf Mängel zu untersuchen und offensichtliche bzw. erkannte Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung schriftlich bei uns zu rügen. Mängel, die erst später offensichtlich werden, müssen bei uns unverzüglich, spätestens innerhalb von 10 Werktagen nach dem Erkennen schriftlich gerügt werden.
6.2 Für den Fall, dass die von uns gelieferten Waren nach den Vorgaben des Bestellers, insbesondere durch Zeichnungen oder sonstige Konstruktionsvorgaben, gefertigt werden, gelten diese Vorgaben als vertraglich vereinbarte Sollbeschaffenheit der Waren; die Waren sind daher frei von Mängeln, wenn sie gemäß den Vorgaben des Bestellers hergestellt wurden.
6.3 Eine unerhebliche Abweichung der gelieferten Ware von der vereinbarten oder üblichen Beschaffenheit begründet keine Mängelansprüche des Bestellers. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so haben wir nach unserer Wahl den Mangel zu beseitigen oder eine mangelfreie Sache zu liefern (Nacherfüllung).
6.4 Wir tragen nur die angemessenen Aufwendungen der Nacherfüllung, maximal bis zur Höhe des Kaufpreises. Aufwendungen der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gelieferte Ware an einen anderen Ort als den Geschäftssitz des Bestellers verbracht wird, trägt der Besteller.
6.5 Sind wir zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage, verzögert sich diese über eine vom Besteller gesetzte angemessene Frist von mindestens 2 Wochen hinaus oder schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung in sonstiger Weise fehl oder ist sie uns unzumutbar, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine entsprechende Minderung des Kaufpreises vorzunehmen.
Für Schadensersatzansprüche gilt Paragraph 7.1 dieser Geschäftsbedingungen.
6.6 Soweit der Besteller Mängelansprüche gegen uns aufgrund von öffentlichen Äußerungen unsererseits, unserer Lieferanten oder seiner Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften geltend macht (§ 434 Abs. 1 Satz 3 BGB), trägt der Besteller die Beweislast dafür, dass diese Äußerung kausal für seinen Kaufentschluss war. Für Äußerungen und Werbeaussagen Dritter wird nicht gehaftet.
6.7 Mängelansprüche verjähren innerhalb von einem Jahr seit der Ablieferung der Sache.
Für Schadensersatzansprüche, die nicht gem. Paragraph 7.1 dieser Geschäftsbedingungen ausgeschlossen sind, gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Die gesetzliche Verjährungsfrist gilt des Weiteren für Mängel eines Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.
7. Schadensersatz, Rücktritt, Verjährung, Leistungsverweigerung
7.1 Schadensersatzansprüche gegen uns und unsere Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind, unabhängig vom Rechtsgrund, insbesondere aufgrund Unmöglichkeit, mangelhafter Leistung, Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten, sonstiger Pflichten aus dem Schuldverhältnis und unerlaubter Handlung ausgeschlossen. Dieses gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Für sonstige Schäden gilt dieser Haftungsausschluss nicht, wenn diese auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder einen unserer leitenden Angestellten beruhen, eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht – insbesondere vertragliche Hauptleistungspflicht -) verletzt wurde oder eine sonstige, nicht als wesentliche Vertragspflicht einzustufende Pflicht vorsätzlich oder grob fahrlässig durch einfache Erfüllungsgehilfen verletzt wurde. Bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht und vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung einer sonstigen Pflicht durch einfache Erfüllungsgehilfen ist die Haftung der Höhe nach auf den typisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gilt der Haftungsausschluss ebenso nicht, sowie wenn es um Ansprüche geht, die von einer Garantie unsererseits umfasst sind. Paragraph 4.2 dieser Geschäftsbedingungen bleiben unberührt.
7.2 Wir übernehmen jedoch keinesfalls eine Haftung für Ansprüche oder Schäden, die durch einen Fehler in den Vorgaben des Bestellers, insbesondere in Zeichnungen oder sonstigen Konstruktionsvorgaben, verursacht wurden. Sollten wir für einen Schaden, der durch einen solchen Fehler in den Vorgaben des Bestellers verursacht wurde, von einem Dritten in Anspruch genommen werden, stellt der Besteller uns von jeglichen diesbezüglichen Ansprüchen frei.
7.3 Der Besteller ist bei einer nicht in einer mangelhaften Leistung bestehenden Pflichtverletzung unsererseits nur bei einem Verschulden durch uns berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
7.4 Die Verjährungsfrist für gegen uns gerichtete Ansprüche, die nicht auf einem uns zurechenbaren vorsätzlichen Verhalten beruhen, beträgt 1 Jahr.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der von uns gelieferten Ware bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises einschließlich aller Nebenforderungen vor. Bei laufender Geschäftsverbindung bleibt die Ware bis zur vollen Bezahlung unserer sämtlichen bestehenden und künftigen Forderungen gegen den Besteller in unserem Eigentum, insbesondere auch bis zum vollen Ausgleich eines anerkannten Kontokorrentsaldos mit dem Besteller. Bei Zahlung durch Scheck besteht unser Eigentumsvorbehalt solange, bis der Betrag uns gutgeschrieben ist und der Besteller sämtliche Nebenkosten bezahlt hat. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzgl. angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
8.2 Der Besteller ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.3 Der Besteller hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die Kaufsache beschädigt, abhanden gekommen, gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Geltendmachung unseres Eigentums zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.
8.4 Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsverkehr weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Nimmt der Besteller die Kaufpreisforderung in ein Kontokorrentverhältnis mit seinem Kunden auf, tritt er auch die sich hieraus ergebende Saldoforderung an uns ab. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so haben wir Anspruch auf Einsicht in alle Rechnungen und sonstige Unterlagen und auf Erteilung aller sachdienlichen Auskünfte, die uns die unmittelbare Einziehung der abgetretenen Forderungen ermöglichen.
8.5 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungs-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
8.6 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungs-Endbetrag, einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für die Verbindung der Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen.
8.7 Der Besteller tritt uns zur Sicherung unserer Forderungen auch die Forderungen ab, die ihm durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegenüber einem Dritten erwachsen.
8.8 Wir verpflichten uns auf Anforderung, die nach den vorstehenden Bestimmungen uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
9. Arbeitsschutz
Wir sind nicht dafür verantwortlich, dass die Maschinen, in die unsere Waren eingebaut werden, bzw. die Gegenstände, die auf Waren von uns angebracht werden, hinreichend arbeitssicher sind, insbesondere den Vorschriften zum Arbeitsschutz und zur Arbeitssicherheit entsprechen. Besteller obliegt die alleinige Verantwortung und Verpflichtung, durch die Einrichtung geeigneter Schutzmaßnahmen die Arbeitssicherheit der von ihm vertriebenen Maschinen und Vorrichtungen herzustellen. Sollten wir für einen Schaden, der durch eine mangelnde Arbeitssicherheit der vom Besteller vertriebenen Maschinen und Vorrichtungen verursacht wurde, von einem Dritten in Anspruch genommen werden, stellt der Besteller uns von jeglichen diesbezüglichen Ansprüchen frei.
10. Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist Herford.
Juni 2013